fbpx

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Unsere Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen einschließlich Beratungsleistungen, Auskünften und Ähnlichem. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

(2) Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von ihnen abweichender Bedingungen des Vertragspartners die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen. Die Einbeziehung abweichender AGB wird hiermit ausdrücklich abgelehnt. Sollten sich die Geschäftsbedingungen der Vertragspartner widersprechen, wird die betreffende Regelung durch die gesetzlichen Bestimmungen ersetzt.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Unsere Angebote sind unverbindlich und stellen lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes dar.

(2) Die Bestellung durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot und kann von uns innerhalb von 2 Wochen nach Zugang angenommen werden. Der Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung per E-Mail zustande. Dies gilt auch für telefonische Bestellungen.

§ 3 Überlassene Unterlagen

(1) An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen  -auch in elektronischer Form-, wie z. B. Kostenvoranschlägen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

(2) Angaben zum Gegenstand der Lieferung und/oder Leistung (z.B. technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z.B. Datenblätter, Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

§ 4 Preise und Zahlung

(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung, Transport und Entladen und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten für Verpackung, Transport und Entladen werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf unser in der jeweiligen Rechnung angegebene Konto zu erfolgen.

(2) Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen eintreten, insbesondere aufgrund von Materialpreisänderungen, Zöllen, Frachtzuschlägen oder Ähnlichem unserer Zulieferer. Diese werden wir dem Vertragspartner auf Verlangen nachweisen. Innerhalb von drei Monaten nach Vertragsschluss werden keine Preiserhöhungen vorgenommen. Im Falle einer späteren Preiserhöhung steht dem Vertragspartner das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.

(3) Der Abzug von Skonto ist nur bei besonderer schriftlicher Vereinbarung zulässig.

(4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis brutto ohne Abzug innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsstellung zu zahlen. Bezüglich der Folgen des Zahlungsverzuges gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 5 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte

(1) Aufrechnungsrechte stehen dem Vertragspartner nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Rechte des Käufers unberührt.

(2) Der Vertragspartner ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 6 Lieferzeit

(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers, insbesondere den Zahlungseingang voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(2) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus, soweit sie eine Mitwirkung des Käufers erfordern.

(3) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(4) Die Vereinbarung eines verbindlichen Liefertermins hat stets schriftlich zu erfolgen. Bei fehlender schriftlicher Vereinbarung bleiben unsere Liefertermine unverbindliche Angaben. Über etwaige Lieferverzögerungen, wie z.B. infolge eintretender Warenengpässe, werden wir den Vertragspartner umgehend informieren. Bei Nichtbelieferung durch unseren Lieferanten steht beiden Vertragsparteien das Recht zu vom Vertrag zurückzutreten, sofern die Nichtbelieferung nicht auf einer unsererseits zu vertretenden Pflichtverletzung beruht. In diesem Fall verpflichten wir uns, den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung zu informieren und eine bereits erbrachte Gegenleistung unverzüglich zu erstatten.

§ 7 Lieferung und Gefahrübergang

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gilt Lieferung „ab Werk“ vereinbart.

(2) Der Versand der Ware erfolgt auf Gefahr des Vertragspartners. Dies gilt auch für den Fall der Vereinbarung einer Lieferung frei Haus.

(3) Auf ausdrücklichen Wunsch des Vertragspartners können wir für ihn eine Transportversicherung abschließen; die Versicherungsgebühr trägt der Vertragspartner.

(4) Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Teillieferungen gelten als selbständige Geschäfte.

§ 8 Gewährleistung

(1) Verfärbungen an Modulen, die deren Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigen, stellen keinen Sachmangel dar.

(2) Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir keine Haftung.

(3) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel an der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung berechtigt. Im Fall eines Verbrauchsgüterkaufs (§ 474) obliegt die Wahl der Art der Nacherfüllung dem Vertragspartner.

(4) Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 

(5) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften nur a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht; in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(6) Die sich aus Abs. 5 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben.

(7) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Dies gilt nicht, sofern es sich um die Lieferung einer neu hergestellten Sache im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs (§ 474 BGB) handelt.

(8) Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Vertragsverhältnis (Kaufpreis, Transport, Verzugszinsen, sonstiger Verzugsschaden, etc.) vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. Mit der Rücknahme der Kaufsache durch uns geht ein Rücktritt vom Vertrag einher. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

(2) Der Vertragspartner ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.

(3) Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

(4) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

(5) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. Der Vertragspartner verpflichtet sich die neu hergestellte Sache bis zur Tilgung des Kaufpreises als Sicherheit zu übereignen. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung.

(6) Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

(7) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

§ 10 Datenschutz

Der Vertragspartner stimmt der Speicherung, Verarbeitung und Nutzung der uns im Rahmen des Vertragsabschlusses übermittelten personenbezogenen Daten zwecks Vertragsdurchführung zu.

§ 11 Sonstige Bestimmungen

(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Vertragspartner zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in der Auftragsbestätigung abschließend schriftlich festgehalten. Dies gilt insbesondere für die Übernahme etwaiger Garantien.

(3) Sämtliche Vereinbarungen, Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Die Abbedingung der Schriftform muss ebenfalls schriftlich erfolgen.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise gegen zwingendes Recht verstoßen oder aus anderen Gründen nichtig oder unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

Stand: Oktober 2023